Dr. Philipp Stompfe - Notruf113

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Dr. Philipp Stompfe

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Rede des Marburger CDU Partei- und Fraktionsvorsitzenden Philipp Stompfe am 6. August 2012 in der Marburger Elisabethkirche

Sehr geehrter Herr Pfarrer Dietrich, sehr geehrter Herr Pfarrer Gibhardt, meine sehr geehrten Damen und Herren,

ich freue mich und bedanke mich, dass ich heute die Gelegenheit bekommen habe, Möglichkeiten über die Rückführung des Universitätsklinikums Gießen Marburg in die Gemeinnützigkeit vorzustellen. Die Elisabethkirche ist die Kirche, in der ich konfirmiert wurde und Pfarrer Dietrich ist jener Pfarrer, der mich konfirmiert hat. Vor diesem Hintergrund ist die heutige Veranstaltung, neben der politischen Bedeutung, auch für mich persönlich etwas ganz Besonderes.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,
die Diskussion um die Zukunft des Universitätsklinikums Gießen und Marburg geht in eine neue Runde. Nach der gescheiterten Übernahme der Rhön AG durch Fresenius ist die Hessische Landesregierung in der Verantwortung, deutlich zu artikulieren, wie sie sich die Zukunft des Universitätsklinikums vorstellt. Entscheidend hierbei ist, dass die Fehler der Vergangenheit erkannt, offen angesprochen und nicht schön geredet werden. In diesem Zusammenhang geht es vor allem darum, sich der Strukturfehler der Privatisierung bewusst zu werden. Das ist zum einen der Umstand, dass die Renditeerwartungen eines börsennotierten Krankenhausunternehmens nicht mit den Aufgaben eines Universitäts-Klinikums kompatibel sind. Während eine Aktiengesellschaft die nachvollziehbare Aufgabe besitzt Gewinne zu erwirtschaften und die Renditeerwartungen ihrer Aktionäre zu befrieden, steht bei einem Universitätsklinikum die effektive Wahrnehmung von Forschung und Lehre sowie eine gesicherte maximale Krankenversorgung im Vordergrund. Universitätskliniken, die sich zu 100% im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, bezeichnen jährliche Gewinne von bereits zwei bis drei Prozent als Erfolg. Die Rhön AG hat Gewinnerwartungen, die diese bei weitem übertreffen. Spätestens im fünften Jahr nach der Übernahme muss ein Fresenius bzw. Helios Akutkrankenhaus einen operativen Gewinn von 15 % des Umsatzes vorweisen können (Flintrop, in: Deutsches Ärzteblatt, 4. Mai 2012). Diese Zahlen verdeutlichen, dass ein Universitätskrankenhaus nicht ausschließlich durch ein privates Unternehmen geführt werden darf. Die Hochschulmedizin ist Aufgabe der öffentlichen Hand und Hochschulmedizin kostet Geld. Allerdings sind Investitionen in die Zukunft niemals zu teuer. Zum anderen bleiben Forschung und Lehre sowie die Krankenversorgung im originären Verantwortungsbereich des Landes Hessen. Diese originäre Verantwortung ist verfassungsrechtlich verbürgt und darf nicht weg privatisiert werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,
die Privatisierung ist gescheitert. Die Übernahme ist gescheitert. Die Zusammenarbeit mit Rhön ist gescheitert. Die Sondierungsgespräche über die Zukunft des Universitätsklinikums dürfen nicht scheitern! Ich halte es für unangemessen, angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit in Bezug auf die Privatisierung des UKGM weiterhin von einer Erfolgsgeschichte bzw. von einem Leuchtturmprojekt zu sprechen. Die Landesregierung ist in der Verantwortung, umgehend ihre Vorstellungen für die Zukunft des Universitätsklinikums vorzustellen. Die Ungewissheit und Unsicherheit über die Zukunft ist für alle Beschäftigten des Klinikums eine große Belastung. Der derzeitige Status quo ist nicht akzeptabel. Eine weitere Zusammenarbeit mit Rhön ist für mich nicht denkbar. Eine erfolgreiche Übernahme der Rhön AG hätte der Landesregierung die rechtliche Möglichkeit eines Vorkaufsrechts eingeräumt. Auch dieser Weg wäre in der Ausführung nicht einfach geworden, aber der Rückkauf hätte die Situation nachhaltig verbessert. Nach der gescheiterten Übernahme ist die Rückführung in die "Gemeinnützigkeit" einer der besten Wege für die Zukunft des Klinikums, dieser sollte von der Landesregierung oberste Priorität beigemessen werden.

Unabhängigkeit von der gesellschaftsrechtlichen Organisation gibt es wesentliche Elemente die zwingend berücksichtigt werden sollten.

1. Es bedarf der gesetzlichen Festschreibung von Personalmindeststandards und Personalmindestanforderungen. Die Beschäftigen machen eine hervorragende Arbeit, aber sie arbeiten am maximalen Limit ihrer Kräfte. Wer die derzeitige Situation richtig einschätzt weiß, dass wir nicht weniger, sondern mehr qualifiziertes Personal brauchen. Vor diesem Hintergrund halte ich auch die von Ministerpräsident Bouffier vorgenommene Unterscheidung zwischen patientennahen und patientenfernen Bereichen für verfehlt. Die operative Behandlung eines Arztes kann nur so gut sein, wie die Betreuung vor und nach der Operation.
2. Die Partikeltherapie muss in den klinischen Betrieb genommen werden. Eine funktionierende Partikeltherapie wäre ein Alleinstellungsmerkmal für den Standort Marburg und würde die Onkologie sowie die Tumorbehandlung in Marburg nachhaltig stärken. Es darf sich nicht damit abgefunden werden, dass die Rhön AG diese eventuell nicht betreiben will. Auch hier hat die Landesregierung den Auftrag, dafür zu sorgen, dass die Partikeltherapie in den klinischen Betrieb genommen wird.
3. Das Land Hessen braucht allgemein stärkere Kontroll- und Einflussmöglichkeiten. Weiterhin bedarf es eines Einspruchrechtes für Belange, die die Patientenversorgung betreffen sowie für den Bereich Forschung und Lehre.

Neben einem klassischen Rückkauf durch das Land Hessen können diese Elemente am besten durch eine Rückführung in die "Gemeinnützigkeit" erreicht werden. Hierbei kommen neben dem Genossenschaftsmodell auch das Stiftungsmodell sowie eine gemeinnützige Aktiengesellschaft bzw. gemeinnützige GmbH in Betracht. Ausgangspunkt muss jedoch stets sein, dass das Land Hessen den mehrheitlichen Einfluss sowie die mehrheitliche Kontrolle über die Grundlagengeschäfte des Klinikums erhält.

Ich möchte mich heute auf das Genossenschaftsmodell konzentrieren, da ich der Auffassung bin, dass dieses Modell am effektivsten für das UKGM sein kann. In diesem Zusammenhang möchte ich mich auch ganz herzlich bei Prof. Dr. Beuthien, Leiter des Marburger Genossenschaftsinstituts für seine Unterstützung und die Ausarbeitung detaillierter Eckpunkte bedanken. Ausgangspunkt ist, dass das Land Hessen den mehrheitlichen Einfluss sowie die mehrheitliche Kontrolle über die Grundlagengeschäfte des Klinikums erhält. Darüber hinaus geht es darum, die Organisationsform des Klinikums von den Interessen des Kapitalmarktes zu befreien. Die Geschehnisse der letzten Wochen haben deutlich gezeigt, dass die Gesundheitsversorgung nicht zum Spielball der Börse werden darf. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch betonen, dass Privatisierungen in Bereichen, die nicht die Daseinsfürsorge zum Gegenstand haben, ich durchaus als sinnvoll betrachte. Beispielsweise war es die richtige Entscheidung Unternehmen wie die Deutsche Telekom, Deutsche Post oder die Deutsche Lufthansa zu privatisieren. Dass der Staat nicht zwangsläufig der bessere Unternehmer ist, zeigt sich zudem bei der aktuellen Situation der Landesbanken. Allerdings sind diese Bereiche nicht vergleichbar mit dem sensiblen Bereich der Gesundheitsversorgung.

Das Genossenschaftsmodell.
Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften ist die Vereinigungsform der Genossenschaft weniger kapitalistisch, sondern stärker personalistisch ausgestaltet. Die personenbezogene Struktur der Genossenschaft erklärt sich aus der Eigenart des genossenschaftlichen Förderungszwecks. Dieser zielt nicht auf eine unpersönliche Kapitalrendite, sondern auf die persönliche Förderung der Einzelwirtschaften der Mitglieder ab. Wichtigstes Mitgliedschaftsrecht ist daher das Recht, die gemeinschaftlichen Fördereinrichtungen der Genossenschaft benutzen zu dürfen. Dementsprechend soll die Genossenschaft vornehmlich auf der persönlichen Mitgliedschaft und weniger auf der lediglich dienenden Kapitaleinlage aufbauen. Indes hat das von den Mitgliedern aufzubringende oder gemeinschaftlich zu erwirtschaftende Gesellschaftsvermögen eine zweckdienliche Funktion. Besonders an der dienenden Rolle des genossenschaftlichen Kapitals ist lediglich, dass dieses nicht auf eine kapitalzinswirtschaftliche Rendite abzielt, sondern darauf gerichtet ist, für die Mitglieder förderwirtschaftliche Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetzes zu erwirtschaften. Das genossenschaftliche Kapital dient also nicht stärker als das Kapital anderer Vereinigungen, es dient nur einem ganz besonderen Vereinigungszweck.

Förderungszweck
Wie alle gesellschaftsrechtlichen Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG ist auch die Genossenschaft auf einen gemeinsamen Zweck der Mitglieder ausgerichtet. Zweck aller gesellschaftsrechtlichen Vereinigungen ist, sofern Gesellschaftsvertrag oder Satzung nichts anderes bestimmen, die Förderung der Mitglieder. Die Genossenschaft ist also nicht die einzige Vereinigungsform, deren Zweck darin liegt, ihre Mitglieder zu fördern. Eine Genossenschaft tut dies nur auf ganz besondere Weise. Die genossenschaftliche Besonderheit des Förderungszwecks einer Genossenschaft besteht darin, dass deren Mitglieder in gemeinschaftlicher Selbsthilfe ein Unternehmen gründen und unterhalten, um bestimmte, in der Satzung näher festgelegte Förderleistungen zu erhalten (Prinzip der kollektiven Selbstförderung).

Wirtschaftlicher Förderungszweck
Eine Genossenschaft erwirtschaftet die für ihre Mitglieder bestimmten Förderleistungen durch "gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb". Mittels dieses betätigt sie sich am Markt nach zwei Seiten hin, einmal im Fördergeschäftsverkehr mit den Mitgliedern (innerer Markt) und zum anderen in den Gegengeschäften mit der anderen Marktseite (äußerer Markt). Jeweils hat die Genossenschaft Überschüsse zu erwirtschaften. Im Fördergeschäftsverkehr muss sie jedenfalls soviel erwirtschaften, um die förderwirtschaftlich notwendigen Rücklagen bilden zu können. Deshalb ist es höchst missverständlich, wenn es heißt, eine Genossenschaft sei nicht auf Gewinnerzielung angelegt, dürfe jedenfalls für sich keinen Gewinn erstreben. Vielmehr hat der Genossenschaftsvorstand in den Gegengeschäften im Interesse der Mitgliederförderung sogar den höchstmöglichen Überschuss zu erzielen. Die Genossenschaft ist wie jedes andere erwerbswirtschaftliche Unternehmen auf Gewinnmaximierung angelegt. Nur im Fördergeschäftsverkehr ist sie dies nicht, weil es förderzweckwidrig wäre, dort auf Kosten der zu fördernden Mitglieder mehr zu erwirtschaften, als zur Förderzwecksicherung erforderlich ist.

Förderungszwecke der möglicherweise am Universitätsklinikum Beteiligten Mitglieder:
(1) Land Hessen > Soziale Infrastrukturinteressen, insbesondere die Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Auftrags für Forschung und Lehre sowie für eine maximale Krankenversorgung
(2) Universitäten > Wahrnehmung des Auftrags für Forschung und Lehre
(3) Regionen (Städte und Kreise) > Förderung der Krankenversorgung
(3) Mitarbeiter > Arbeitsplatzsicherung
(4) Professoren und Dozenten > Lehre und Forschung
(5) Studenten und Auszubildende > Ausbildungssicherung
(6) Patienten > Versorgungsinteressen
(7) Bürger > Vorsorgeinteressen

Prüfungsverband
Besonders hervorzuheben ist, dass die Genossenschaft nach § 54 GenG einem Prüfungs-Verband angehören muss, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Hierbei bestimmt § 53 I GenG eine Pflichtprüfung. Zwecks der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass der genossenschaftliche Prüfungsverband nicht nur wie bei einer Kapitalgesellschaft lediglich eine Abschlussprüfung durchführt, sondern alle beteiligten Genossenschaften auch auf die Einhaltung der Förderziele (einschließlich Forschung und Lehre) überprüft. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen wiederum der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde, § 64 I GenG.

Stimmrechte
Kennzeichnend für eine Genossenschaft ist die grundsätzliche Stimmrechtsgleichheit aller Mitglieder, § 43 III 1 GenG. Diese Stimmrechtsgleichheit kann durch die Satzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Satzung kann jedoch Mehrstimmenrechte für Mitglieder vorsehen, die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft besonders fördern, wie in concreto das Land Hessen und die Universitäten, § 43 III 2 GenG. Allerdings sind diese wiederum auf eine Höchstzahl von insgesamt drei Stimmen pro Mitglied begrenzt, § 43 III 3 Nr. 1 GenG. Besonderheiten gelten jedoch für sog. Sekundärgenossenschaften nach § 43 III 3 Nr. 3 GenG. Danach findet auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, das Prinzip der Stimmrechtsgleichheit keine Anwendung. Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. Folglich sind bei einer Sekundärgenossenschaft Mehrstimmenrechte ohne Begrenzungen möglich. In der UKGM Betriebsgenossenschaft kann das Stimmrecht in der Generalversammlung kraft Satzung gemäß § 43 III Nr. 3 GenG frei abgestuft werden. Die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates sind natürliche Person, die Mitglieder der Trägergenossenschaften sind. In den Vorstand und Aufsichtsrat sollten gemäß § 9 II 2 GenG Vertreter des Landes und der Universitäten (bspw. Präsident, Kanzler, Dekan, ärztlicher Direktor, Klinikdirektor) berufen werden. Die Anstellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ergibt sich aus den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes. Auch hier greift die umfassende Förderzweckaufsicht des Prüfungsverbandes.

Investierende Mitglieder
Seit der GenG-Novelle 2006 ermöglicht das Genossenschaftsgesetz nach § 8 Abs. 2 GenG auch die Aufnahme von sog. investierenden Mitgliedern. Die Satzung der Genossenschaft kann bestimmen, dass Personen die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Die Satzung muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrates vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

Die investierenden Mitglieder haben im Wesentlichen die gleiche Rechtsstellung wie die ordentlichen Mitglieder. Besonderheiten ergeben sich beim Stimmrecht. Die Satzung muss sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen nicht überstimmen und Beschlüsse, die eine Dreiviertelmehrheit erfordern, nicht verhindern können. Bei den Beschlüssen, die mit Neunzehntelmehrheit gefasst werden (insbesondere Satzungsänderungen, § 16 III GenG), muss die Satzung sicherstellen, dass die investierenden Mitglieder höchstens 10 % der Stimmen haben. Die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes unterstreicht die Effektivität der Genossenschaft als zukünftige Organisationsform der Universitätsklinikums Gießen und Marburg. § 8 Abs. 2 GenG trägt dem Grundgedanken ausreichend Rechnung, dem Land Hessen sowie den Universitäten, als Hauptmitgliedern, wesentliche Kontroll- und Einflussmöglichkeiten einzuräumen, die trotz Beteiligung investierender Mitglieder nicht ausgehoben werden können. Auf die Aufnahme investierender Mitglieder, bspw. privater Unternehmen sollte nicht verzichtet werden.

Vermögensrechte der Mitglieder
Neben dem Anspruch auf Förderung treten als weitere Vermögensrechte das Recht auf Gewinnverteilung gemäß §§ 19 I 1, 48 I 2 GenG hinzu und das Recht auf Verzinsung des Geschäftsguthabens, wenn die Satzung dies vorsieht. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft, § 73 II 2 und III GenG, sowie auf Verteilung des nach der Liquidation verbliebenen Vermögens, § 91 GenG.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Universitätsklinikum Marburg und Gießen rechtlich als Genossenschaft organisiert werden kann. Rechtsgrundlage dafür ist das Genossenschaftsgesetz in seiner gültigen Fassung. Grundvoraussetzung zur Realisierung der Rückführung des UKGM in die "Gemeinnützigkeit" ist der diesbezügliche politische Wille der Hessischen Landesregierung. Unter rechtlichen Gesichtspunkten bedarf es zur Umsetzung dieses Konzeptes einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen dem derzeitigen Eigentümer, Rhön AG und dem Land Hessen hinsichtlich des Rückkaufs des UKGM. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Umsetzung im Falle des Eingreifens der sog. change of control Klausel. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Umsetzung, in beiden o.g. Konstellationen, die Inanspruchnahme erheblicher finanzieller Mittel erforderlich macht.

Gestatten Sie mir abschließend noch eine persönliche Bemerkung. Die große Solidarität der Marburgerinnen und Marburger mit ihrem Klinikum ist beeindruckend. Diese aktive Solidarität ist eine Signalwirkung dafür, dass die Zukunftssicherheit unseres Klinikums nicht lediglich das Interesse Einzelner, sondern das Interesse einer ganzen Stadt ist. Ich bedanke mich auch bei dem Kirchenvorstand der Elisabethkirche für die Durchführung der Marburger Montagsgebete. Weiter bedanke ich mich bei Herrn Prof. Dr. Rothmund für sein großartiges Engagement. Prof. Rothmund gibt durch seine differenzierende Kritik und sachlichen Beiträge wichtige Impulse für die aktuelle Diskussion. Ich wünsche mir, dass sich alle Beteiligten weiterhin mit demselben Engagement für eine nachhaltige Verbesserung der derzeitigen Situation an unserem Klinikum einsetzen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
 
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