Rede
des Marburger CDU Partei- und Fraktionsvorsitzenden Philipp Stompfe
am 6. August 2012 in der Marburger Elisabethkirche
Sehr
geehrter Herr Pfarrer Dietrich, sehr geehrter Herr Pfarrer Gibhardt,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
ich freue mich und
bedanke mich, dass ich heute die Gelegenheit bekommen habe,
Möglichkeiten über die Rückführung des Universitätsklinikums
Gießen Marburg in die Gemeinnützigkeit vorzustellen. Die
Elisabethkirche ist die Kirche, in der ich konfirmiert wurde und
Pfarrer Dietrich ist jener Pfarrer, der mich konfirmiert hat. Vor
diesem Hintergrund ist die heutige Veranstaltung, neben der
politischen Bedeutung, auch für mich persönlich etwas ganz
Besonderes.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
die
Diskussion um die Zukunft des Universitätsklinikums Gießen und
Marburg geht in eine neue Runde. Nach der gescheiterten Übernahme
der Rhön AG durch Fresenius ist die Hessische Landesregierung in der
Verantwortung, deutlich zu artikulieren, wie sie sich die Zukunft des
Universitätsklinikums vorstellt. Entscheidend hierbei ist, dass die
Fehler der Vergangenheit erkannt, offen angesprochen und nicht schön
geredet werden. In diesem Zusammenhang geht es vor allem darum, sich
der Strukturfehler der Privatisierung bewusst zu werden. Das ist zum
einen der Umstand, dass die Renditeerwartungen eines börsennotierten
Krankenhausunternehmens nicht mit den Aufgaben eines
Universitäts-Klinikums kompatibel sind. Während eine
Aktiengesellschaft die nachvollziehbare Aufgabe besitzt Gewinne zu
erwirtschaften und die Renditeerwartungen ihrer Aktionäre zu
befrieden, steht bei einem Universitätsklinikum die effektive
Wahrnehmung von Forschung und Lehre sowie eine gesicherte maximale
Krankenversorgung im Vordergrund. Universitätskliniken, die sich zu
100% im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, bezeichnen
jährliche Gewinne von bereits zwei bis drei Prozent als Erfolg. Die
Rhön AG hat Gewinnerwartungen, die diese bei weitem übertreffen.
Spätestens im fünften Jahr nach der Übernahme muss ein Fresenius
bzw. Helios Akutkrankenhaus einen operativen Gewinn von 15 % des
Umsatzes vorweisen können (Flintrop, in: Deutsches Ärzteblatt, 4.
Mai 2012). Diese Zahlen verdeutlichen, dass ein
Universitätskrankenhaus nicht ausschließlich durch ein privates
Unternehmen geführt werden darf. Die Hochschulmedizin ist Aufgabe
der öffentlichen Hand und Hochschulmedizin kostet Geld. Allerdings
sind Investitionen in die Zukunft niemals zu teuer. Zum anderen
bleiben Forschung und Lehre sowie die Krankenversorgung im originären
Verantwortungsbereich des Landes Hessen. Diese originäre
Verantwortung ist verfassungsrechtlich verbürgt und darf nicht weg
privatisiert werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
die
Privatisierung ist gescheitert. Die Übernahme ist gescheitert. Die
Zusammenarbeit mit Rhön ist gescheitert. Die Sondierungsgespräche
über die Zukunft des Universitätsklinikums dürfen nicht scheitern!
Ich halte es für unangemessen, angesichts der Erfahrungen der
Vergangenheit in Bezug auf die Privatisierung des UKGM weiterhin von
einer Erfolgsgeschichte bzw. von einem Leuchtturmprojekt zu sprechen.
Die Landesregierung ist in der Verantwortung, umgehend ihre
Vorstellungen für die Zukunft des Universitätsklinikums
vorzustellen. Die Ungewissheit und Unsicherheit über die Zukunft ist
für alle Beschäftigten des Klinikums eine große Belastung. Der
derzeitige Status quo ist nicht akzeptabel. Eine weitere
Zusammenarbeit mit Rhön ist für mich nicht denkbar. Eine
erfolgreiche Übernahme der Rhön AG hätte der Landesregierung die
rechtliche Möglichkeit eines Vorkaufsrechts eingeräumt. Auch dieser
Weg wäre in der Ausführung nicht einfach geworden, aber der
Rückkauf hätte die Situation nachhaltig verbessert. Nach der
gescheiterten Übernahme ist die Rückführung in die
"Gemeinnützigkeit" einer der besten Wege für die Zukunft
des Klinikums, dieser sollte von der Landesregierung oberste
Priorität beigemessen werden.
Unabhängigkeit von der
gesellschaftsrechtlichen Organisation gibt es wesentliche Elemente
die zwingend berücksichtigt werden sollten.
1. Es bedarf der
gesetzlichen Festschreibung von Personalmindeststandards und
Personalmindestanforderungen. Die Beschäftigen machen eine
hervorragende Arbeit, aber sie arbeiten am maximalen Limit ihrer
Kräfte. Wer die derzeitige Situation richtig einschätzt weiß, dass
wir nicht weniger, sondern mehr qualifiziertes Personal brauchen. Vor
diesem Hintergrund halte ich auch die von Ministerpräsident Bouffier
vorgenommene Unterscheidung zwischen patientennahen und
patientenfernen Bereichen für verfehlt. Die operative Behandlung
eines Arztes kann nur so gut sein, wie die Betreuung vor und nach der
Operation.
2. Die Partikeltherapie muss in den klinischen Betrieb
genommen werden. Eine funktionierende Partikeltherapie wäre ein
Alleinstellungsmerkmal für den Standort Marburg und würde die
Onkologie sowie die Tumorbehandlung in Marburg nachhaltig stärken.
Es darf sich nicht damit abgefunden werden, dass die Rhön AG diese
eventuell nicht betreiben will. Auch hier hat die Landesregierung den
Auftrag, dafür zu sorgen, dass die Partikeltherapie in den
klinischen Betrieb genommen wird.
3. Das Land Hessen braucht
allgemein stärkere Kontroll- und Einflussmöglichkeiten. Weiterhin
bedarf es eines Einspruchrechtes für Belange, die die
Patientenversorgung betreffen sowie für den Bereich Forschung und
Lehre.
Neben einem klassischen Rückkauf durch das Land Hessen
können diese Elemente am besten durch eine Rückführung in die
"Gemeinnützigkeit" erreicht werden. Hierbei kommen neben
dem Genossenschaftsmodell auch das Stiftungsmodell sowie eine
gemeinnützige Aktiengesellschaft bzw. gemeinnützige GmbH in
Betracht. Ausgangspunkt muss jedoch stets sein, dass das Land Hessen
den mehrheitlichen Einfluss sowie die mehrheitliche Kontrolle über
die Grundlagengeschäfte des Klinikums erhält.
Ich möchte
mich heute auf das Genossenschaftsmodell konzentrieren, da ich der
Auffassung bin, dass dieses Modell am effektivsten für das UKGM sein
kann. In diesem Zusammenhang möchte ich mich auch ganz herzlich bei
Prof. Dr. Beuthien, Leiter des Marburger Genossenschaftsinstituts für
seine Unterstützung und die Ausarbeitung detaillierter Eckpunkte
bedanken. Ausgangspunkt ist, dass das Land Hessen den mehrheitlichen
Einfluss sowie die mehrheitliche Kontrolle über die
Grundlagengeschäfte des Klinikums erhält. Darüber hinaus geht es
darum, die Organisationsform des Klinikums von den Interessen des
Kapitalmarktes zu befreien. Die Geschehnisse der letzten Wochen haben
deutlich gezeigt, dass die Gesundheitsversorgung nicht zum Spielball
der Börse werden darf. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch
betonen, dass Privatisierungen in Bereichen, die nicht die
Daseinsfürsorge zum Gegenstand haben, ich durchaus als sinnvoll
betrachte. Beispielsweise war es die richtige Entscheidung
Unternehmen wie die Deutsche Telekom, Deutsche Post oder die Deutsche
Lufthansa zu privatisieren. Dass der Staat nicht zwangsläufig der
bessere Unternehmer ist, zeigt sich zudem bei der aktuellen Situation
der Landesbanken. Allerdings sind diese Bereiche nicht vergleichbar
mit dem sensiblen Bereich der Gesundheitsversorgung.
Das
Genossenschaftsmodell.
Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften
ist die Vereinigungsform der Genossenschaft weniger kapitalistisch,
sondern stärker personalistisch ausgestaltet. Die personenbezogene
Struktur der Genossenschaft erklärt sich aus der Eigenart des
genossenschaftlichen Förderungszwecks. Dieser zielt nicht auf eine
unpersönliche Kapitalrendite, sondern auf die persönliche Förderung
der Einzelwirtschaften der Mitglieder ab. Wichtigstes
Mitgliedschaftsrecht ist daher das Recht, die gemeinschaftlichen
Fördereinrichtungen der Genossenschaft benutzen zu dürfen.
Dementsprechend soll die Genossenschaft vornehmlich auf der
persönlichen Mitgliedschaft und weniger auf der lediglich dienenden
Kapitaleinlage aufbauen. Indes hat das von den Mitgliedern
aufzubringende oder gemeinschaftlich zu erwirtschaftende
Gesellschaftsvermögen eine zweckdienliche Funktion. Besonders an der
dienenden Rolle des genossenschaftlichen Kapitals ist lediglich, dass
dieses nicht auf eine kapitalzinswirtschaftliche Rendite abzielt,
sondern darauf gerichtet ist, für die Mitglieder
förderwirtschaftliche Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1
Genossenschaftsgesetzes zu erwirtschaften. Das genossenschaftliche
Kapital dient also nicht stärker als das Kapital anderer
Vereinigungen, es dient nur einem ganz besonderen
Vereinigungszweck.
Förderungszweck
Wie alle
gesellschaftsrechtlichen Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG
ist auch die Genossenschaft auf einen gemeinsamen Zweck der
Mitglieder ausgerichtet. Zweck aller gesellschaftsrechtlichen
Vereinigungen ist, sofern Gesellschaftsvertrag oder Satzung nichts
anderes bestimmen, die Förderung der Mitglieder. Die Genossenschaft
ist also nicht die einzige Vereinigungsform, deren Zweck darin liegt,
ihre Mitglieder zu fördern. Eine Genossenschaft tut dies nur auf
ganz besondere Weise. Die genossenschaftliche Besonderheit des
Förderungszwecks einer Genossenschaft besteht darin, dass deren
Mitglieder in gemeinschaftlicher Selbsthilfe ein Unternehmen gründen
und unterhalten, um bestimmte, in der Satzung näher festgelegte
Förderleistungen zu erhalten (Prinzip der kollektiven
Selbstförderung).
Wirtschaftlicher Förderungszweck
Eine
Genossenschaft erwirtschaftet die für ihre Mitglieder bestimmten
Förderleistungen durch "gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb".
Mittels dieses betätigt sie sich am Markt nach zwei Seiten hin,
einmal im Fördergeschäftsverkehr mit den Mitgliedern (innerer
Markt) und zum anderen in den Gegengeschäften mit der anderen
Marktseite (äußerer Markt). Jeweils hat die Genossenschaft
Überschüsse zu erwirtschaften. Im Fördergeschäftsverkehr muss sie
jedenfalls soviel erwirtschaften, um die förderwirtschaftlich
notwendigen Rücklagen bilden zu können. Deshalb ist es höchst
missverständlich, wenn es heißt, eine Genossenschaft sei nicht auf
Gewinnerzielung angelegt, dürfe jedenfalls für sich keinen Gewinn
erstreben. Vielmehr hat der Genossenschaftsvorstand in den
Gegengeschäften im Interesse der Mitgliederförderung sogar den
höchstmöglichen Überschuss zu erzielen. Die Genossenschaft ist wie
jedes andere erwerbswirtschaftliche Unternehmen auf Gewinnmaximierung
angelegt. Nur im Fördergeschäftsverkehr ist sie dies nicht, weil es
förderzweckwidrig wäre, dort auf Kosten der zu fördernden
Mitglieder mehr zu erwirtschaften, als zur Förderzwecksicherung
erforderlich ist.
Förderungszwecke der möglicherweise am
Universitätsklinikum Beteiligten Mitglieder:
(1) Land Hessen >
Soziale Infrastrukturinteressen, insbesondere die Wahrnehmung des
verfassungsrechtlichen Auftrags für Forschung und Lehre sowie für
eine maximale Krankenversorgung
(2) Universitäten >
Wahrnehmung des Auftrags für Forschung und Lehre
(3) Regionen
(Städte und Kreise) > Förderung der Krankenversorgung
(3)
Mitarbeiter > Arbeitsplatzsicherung
(4) Professoren und
Dozenten > Lehre und Forschung
(5) Studenten und Auszubildende
> Ausbildungssicherung
(6) Patienten >
Versorgungsinteressen
(7) Bürger >
Vorsorgeinteressen
Prüfungsverband
Besonders hervorzuheben
ist, dass die Genossenschaft nach § 54 GenG einem Prüfungs-Verband
angehören muss, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Hierbei
bestimmt § 53 I GenG eine Pflichtprüfung. Zwecks der Feststellung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie
die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten
Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2
Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr
stattfinden. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass der
genossenschaftliche Prüfungsverband nicht nur wie bei einer
Kapitalgesellschaft lediglich eine Abschlussprüfung durchführt,
sondern alle beteiligten Genossenschaften auch auf die Einhaltung der
Förderziele (einschließlich Forschung und Lehre) überprüft. Die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen wiederum der
Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde, § 64 I
GenG.
Stimmrechte
Kennzeichnend für eine Genossenschaft
ist die grundsätzliche Stimmrechtsgleichheit aller Mitglieder, § 43
III 1 GenG. Diese Stimmrechtsgleichheit kann durch die Satzung weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Satzung kann jedoch
Mehrstimmenrechte für Mitglieder vorsehen, die den Geschäftsbetrieb
der Genossenschaft besonders fördern, wie in concreto das Land
Hessen und die Universitäten, § 43 III 2 GenG. Allerdings sind
diese wiederum auf eine Höchstzahl von insgesamt drei Stimmen pro
Mitglied begrenzt, § 43 III 3 Nr. 1 GenG. Besonderheiten gelten
jedoch für sog. Sekundärgenossenschaften nach § 43 III 3 Nr. 3
GenG. Danach findet auf Genossenschaften, deren Mitglieder
ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind,
das Prinzip der Stimmrechtsgleichheit keine Anwendung. Die Satzung
dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der
Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.
Folglich sind bei einer Sekundärgenossenschaft Mehrstimmenrechte
ohne Begrenzungen möglich. In der UKGM Betriebsgenossenschaft kann
das Stimmrecht in der Generalversammlung kraft Satzung gemäß § 43
III Nr. 3 GenG frei abgestuft werden. Die Mitglieder des Vorstandes
und Aufsichtsrates sind natürliche Person, die Mitglieder der
Trägergenossenschaften sind. In den Vorstand und Aufsichtsrat
sollten gemäß § 9 II 2 GenG Vertreter des Landes und der
Universitäten (bspw. Präsident, Kanzler, Dekan, ärztlicher
Direktor, Klinikdirektor) berufen werden. Die Anstellung der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ergibt sich aus den Regelungen
des Mitbestimmungsgesetzes. Auch hier greift die umfassende
Förderzweckaufsicht des Prüfungsverbandes.
Investierende
Mitglieder
Seit der GenG-Novelle 2006 ermöglicht das
Genossenschaftsgesetz nach § 8 Abs. 2 GenG auch die Aufnahme von
sog. investierenden Mitgliedern. Die Satzung der Genossenschaft kann
bestimmen, dass Personen die für die Nutzung oder Produktion der
Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft
nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden
können. Die Satzung muss durch geeignete Regelungen sicherstellen,
dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall
überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für
die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch
investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. Die
Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der
Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die
Zustimmung des Aufsichtsrates vorschreiben. Die Zahl der
investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der
Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
Die
investierenden Mitglieder haben im Wesentlichen die gleiche
Rechtsstellung wie die ordentlichen Mitglieder. Besonderheiten
ergeben sich beim Stimmrecht. Die Satzung muss sicherstellen, dass
investierende Mitglieder die anderen nicht überstimmen und
Beschlüsse, die eine Dreiviertelmehrheit erfordern, nicht verhindern
können. Bei den Beschlüssen, die mit Neunzehntelmehrheit gefasst
werden (insbesondere Satzungsänderungen, § 16 III GenG), muss die
Satzung sicherstellen, dass die investierenden Mitglieder höchstens
10 % der Stimmen haben. Die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes
unterstreicht die Effektivität der Genossenschaft als zukünftige
Organisationsform der Universitätsklinikums Gießen und Marburg. §
8 Abs. 2 GenG trägt dem Grundgedanken ausreichend Rechnung, dem Land
Hessen sowie den Universitäten, als Hauptmitgliedern, wesentliche
Kontroll- und Einflussmöglichkeiten einzuräumen, die trotz
Beteiligung investierender Mitglieder nicht ausgehoben werden können.
Auf die Aufnahme investierender Mitglieder, bspw. privater
Unternehmen sollte nicht verzichtet werden.
Vermögensrechte
der Mitglieder
Neben dem Anspruch auf Förderung treten als
weitere Vermögensrechte das Recht auf Gewinnverteilung gemäß §§
19 I 1, 48 I 2 GenG hinzu und das Recht auf Verzinsung des
Geschäftsguthabens, wenn die Satzung dies vorsieht. Darüber hinaus
besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft, § 73 II 2 und III
GenG, sowie auf Verteilung des nach der Liquidation verbliebenen
Vermögens, § 91 GenG.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass das Universitätsklinikum Marburg und Gießen rechtlich als
Genossenschaft organisiert werden kann. Rechtsgrundlage dafür ist
das Genossenschaftsgesetz in seiner gültigen Fassung.
Grundvoraussetzung zur Realisierung der Rückführung des UKGM in die
"Gemeinnützigkeit" ist der diesbezügliche politische
Wille der Hessischen Landesregierung. Unter rechtlichen
Gesichtspunkten bedarf es zur Umsetzung dieses Konzeptes einer
individualvertraglichen Vereinbarung zwischen dem derzeitigen
Eigentümer, Rhön AG und dem Land Hessen hinsichtlich des Rückkaufs
des UKGM. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Umsetzung im
Falle des Eingreifens der sog. change of control Klausel. In diesem
Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Umsetzung, in
beiden o.g. Konstellationen, die Inanspruchnahme erheblicher
finanzieller Mittel erforderlich macht.
Gestatten Sie mir
abschließend noch eine persönliche Bemerkung. Die große
Solidarität der Marburgerinnen und Marburger mit ihrem Klinikum ist
beeindruckend. Diese aktive Solidarität ist eine Signalwirkung
dafür, dass die Zukunftssicherheit unseres Klinikums nicht lediglich
das Interesse Einzelner, sondern das Interesse einer ganzen Stadt
ist. Ich bedanke mich auch bei dem Kirchenvorstand der
Elisabethkirche für die Durchführung der Marburger Montagsgebete.
Weiter bedanke ich mich bei Herrn Prof. Dr. Rothmund für sein
großartiges Engagement. Prof. Rothmund gibt durch seine
differenzierende Kritik und sachlichen Beiträge wichtige Impulse für
die aktuelle Diskussion. Ich wünsche mir, dass sich alle Beteiligten
weiterhin mit demselben Engagement für eine nachhaltige Verbesserung
der derzeitigen Situation an unserem Klinikum einsetzen.
Herzlichen
Dank für Ihre Aufmerksamkeit!